Hausordnung

Hier finden Sie die Hausordnung der Albertus-Magnus-Schule, in der das Verhalten auf dem Schulgelände und die Teilnahme am Unterricht geregelt ist. Für eine gute Arbeits- und Lernatmosphäre ist es unverzichtbar, dass die allgemeinen Regeln, die Vernunft, Rücksichtnahme und Höflichkeit im Umgang miteinander erfordern, eingehalten werden. Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft tragen zur Ordnung und Sauberkeit im gesamten Schulbereich bei.

Hier finden Sie die gesamte Hausordnung zum Download

  1. Lärmen, Umhertoben, Ballspielen sowie die Benutzung von Rollschuhen oder Ähnlichem ist wegen der Störung des Unterrichts in benachbarten Räumen sowie der hohen Unfall- und Verletzungsgefahr innerhalb des Schulgebäudes untersagt.
  2. Das Spielen auf dem Schulhof und im Hortus floralis ist während der Unterrichtszeit wegen der damit verbundenen Lärmentwicklung verboten. Außerhalb des Innenhofs ist in den Pausen das Spielen mit Soft-Bällen erlaubt. Das Werfen mit Schneebällen und sonstigen Gegenständen ist wegen der damit verbundenen Gefahren verboten.
  3. Die Außenanlagen sind zu schützen und sauber zu halten. Die Geräte sind pfleglich und ihrer Bestimmung gemäß zu behandeln.
  4. Abfälle sind in den entsprechend gekennzeichneten Müllbehältern und Abfalleimern getrennt zu entsorgen.
  5. Auf dem Schulhof ist die Benutzung von Fahrzeugen jeder Art verboten. Fahrräder sind nur in den dafür vorgesehenen Fahrradständern (im Hof und im Fahrradkeller), Motorräder, Motorroller und Mopeds außerhalb der Buschzone, entlang des Bürgersteigs der August-Bebel-Straße abzustellen.
  6. Der Hofdienst wird von den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I laut Plan übernommen. Dabei werden die Pausenhöfe einschließlich Hortus floralis, der Fahrradabstellplatz und das Erdgeschoss Nord von Abfällen gereinigt.Die Reinigung des Aufenthaltsraumes wird von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II laut Plan übernommen.
  7. Das Rauchen sowie das Mitbringen und der Konsum von Alkohol und Drogen jeder Art ist auf dem gesamten Schulgelände untersagt.
  8. Das Mitbringen von Waffen und waffenartigen Gegenständen ist verboten.
  9. Aushänge an allgemeinen Anschlagtafeln sowie an anderen Stellen innerhalb und außerhalb des Schulhauses dürfen nur mit Genehmigung der Schulleitung angebracht werden. Das Beschädigen, unbefugte Beschriften und Beschmieren sowie das Entfernen von Anschlägen ist verboten.
  10. Nur Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II ist das Verlassen des Schulgeländes in Pausen oder Zwischenstunden gestattet.
  11. Unfälle in der Schule oder auf dem Schulweg, die einen Arztbesuch erforderlich machen, sind umgehend im Sekretariat zu melden.
  12. Alle Fachräume sowie die Sporthallen dürfen von Schülerinnen und Schülern nur in Anwesenheit einer Lehrkraft betreten werden.In den Fachräumen darf nicht gegessen und getrunken werden.
  13. Der Sanitätsraum im EG Nord ist nur in Begleitung einer Lehrkraft, eines Schulsanitäters bzw. einer Schulsanitäterin oder auf ausdrückliche Anweisung des Sekretariats zu betreten.
  14. Bei Unterricht im Freien ist Rücksicht auf den Unterricht im Schulhaus zu nehmen.
  15. Bild- und Tonaufnahmen auf dem Schulgelände bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung. Für Aufnahmen im Rahmen des Unterrichts genügt die Genehmigung durch die jeweilige Lehrkraft.
  16. Das Mitbringen von Wertgegenständen geschieht auf eigene Verantwortung. Die Schule haftet nicht für Schäden und Verlust.
  17. Schulfremde Personen müssen sich im Sekretariat anmelden. Das Hausrecht liegt bei dem Schulleiter oder einer von ihm beauftragten Person
  18. Die „Benutzerordnung des Netzwerkes der Albertus-Magnus-Schule“ ist Teil dieser Hausordnung.
  1. Jede Schülerin, jeder Schüler ist zu regelmäßiger und pünktlicher Teilnahme am Unterricht und den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen verpflichtet. Versäumnisse von Minderjährigen müssen von einem Erziehungsberechtigten, Versäumnisse von Volljährigen von diesen selbst schriftlich entschuldigt werden. Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II haben ein Entschuldigungsheft zu führen, in dem Entschuldigungen für versäumten Unterricht eingetragen werden.

Eine schriftliche Entschuldigung muss spätestens am dritten Tag, an dem die Schule wieder besucht wird, der Klassen- bzw. Kursleitung vorliegen. Sie ist für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II zunächst vom Tutor bzw. von der Tutorin und bis zur übernächsten Unterrichtsstunde von den betreffenden Fachlehrern bzw. Fachlehrerinnen abzuzeichnen. Das Entschuldigungsheft ist sorgfältig aufzubewahren.

Kann ein erkrankter Schüler oder eine erkrankte Schülerin über mehrere Tage die Schule nicht besuchen, so ist die Erkrankung spätestens am dritten Tag telefonisch im Sekretariat zu melden.

  1. Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler der Sekundarstufe I während der Unterrichtszeit, so veranlasst die jeweilige Lehrkraft, dass sie bzw. er sicher ins Sekretariat gebracht wird, wo weitere Schritte unternommen werden. Das Verlassen des Unterrichts wird im Klassenbuch vermerkt.

Für die versäumten Stunden ist eine schriftliche Entschuldigung (s.o.) beizubringen.

  1. Im Falle eines Fehlens bei angekündigten Leistungsüberprüfungen muss
      • von Minderjährigen auf Verlangen der Schule
      • von Volljährigen immer

eine ärztliche Schulunfähigkeits-Bescheinigung vorgelegt werden.

Aus der Entschuldigung von Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler muss deutlich hervorgehen, dass diese Kenntnis von der versäumten Überprüfung hatten.

  1. Schülerinnen und Schüler mit ansteckendenden und meldepflichtigen Krankheiten gemäß § 34 (1) Infektions­schutzgesetz dürfen den Unterricht sowie Schulveranstaltungen nicht besuchen. Dasselbe gilt, wenn eine solche Krankheit in der Familie vorliegt. Die Schule ist in diesen Fällen unverzüglich zu informieren.

  1. Vorhersehbare Arztbesuche, Heilbehandlungen und sonstige schulfremde Verpflichtungen sind grundsätzlich in die unterrichtsfreie Zeit zu legen.

  1. Kann eine Schülerin, ein Schüler aus vorhersehbaren Gründen nicht am Unterricht teilnehmen, so ist zwei Wochen vorher eine Beurlaubung zu beantragen.

Zuständig für die Beurlaubung ist

      • für eine Unterrichtsstunde der betreffende Fachlehrer oder die Fachlehrerin,
      • für einen Unterrichtstag der Klassenlehrer oder Tutor bzw. die Klassenlehrerin oder Tutorin,
      • für mehr als einen Unterrichtstag die Schulleitung.

Eine Beurlaubung für den letzten Schultag vor und den ersten nach den Ferien kann nur von dem Schulleiter gewährt werden.

Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II gilt außerdem: Ist in der fraglichen Zeit eine Klausur vorgesehen, kann eine Beurlaubung nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Studienleiterin erfolgen.

  1. Eine gänzliche oder teilweise Freistellung eines Schülers bzw. einer Schülerin vom Sportunterricht bis zu 4 Wochen kann der Fachlehrer oder die Fachlehrerin im Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Tutor bzw. der Klassenlehrerin oder Tutorin auf Antrag eines oder einer Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers bzw. der volljährigen Schülerin bei Vorlage eines ärztlichen Attestes genehmigen. Wer am Sportunterricht nicht aktiv teilnehmen kann, muss dennoch anwesend sein.
  1. Ist eine Klasse bzw. ein Kurs zu Beginn des Unterrichts ohne Lehrer bzw. Lehrerin, muss der Klassen- oder Kurssprecher bzw. die Klassen- oder Kurssprecherin nach 5 Minuten das Sekretariat verständigen.

  1. Die dem Schüler, der Schülerin im Rahmen der Lernmittelfreiheit zur Verfügung gestellten Bücher und Arbeitsmittel sind schonend zu behandeln; die Bücher sind stets einzubinden und Name und Klasse sowie das aktuelle Schuljahr sind einzutragen. Bei Verlust oder Beschädigung ist unverzüglich vollwertiger Ersatz zu leisten.

  1. Während des Unterrichts sind Essen, Trinken, Kaugummikauen u.a. grundsätzlich verboten. Der Gang zur Toilette soll in den Pausen erledigt werden.

  1. Nach Unterrichtsschluss (siehe Raumbelegungsplan) sind die Stühle auf die Tische zu stellen, alle Fenster zu schließen und das Licht auszuschalten. Der Raum wird in ordentlichem Zustand verlassen und abgeschlossen. Die Heizungsregler stehen während der Heizperiode auf „3“.
  1. In Fünfminuten-Pausen ohne Raumwechsel bleiben die Klassen in den jeweiligen Räumen. Findet in der folgenden Stunde in diesem Raum kein Unterricht statt (s. Belegungsplan), so schließt die Lehrkraft ab.

  1. In den großen Pausen halten sich die Schülerinnen und Schüler in den Pausenbereichen auf. Zu Beginn der großen Pausen verlässt die unterrichtende Lehrkraft den Klassenraum zuletzt und schließt ihn ab.

  1. Als Pausenbereiche gelten der Schulhof, der Hortus floralis und das EG Nord. In der Mittagspause ist das EG Süd (einschl. Aufenthaltsraum) zusätzlicher Pausenbereich.

Die Bibliothek kann in den Pausen zur Stillarbeit genutzt werden. Es gilt die Bibliotheksordnung. Der Zugang zur Bibliothek ist nur über das EG Nord möglich.

Nicht gestattet ist der Aufenthalt auf dem Fahrrad-Abstellplatz, im Fahrradkeller und in der Aula sowie im Anbau, in den Obergeschossen und auf dem Platz vor der Sporthalle. Der Parkplatz nördlich der Schule gehört zwar zum Schulgelände, der Aufenthalt dort während der Pausen ist aber den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I nicht gestattet.

  1. Das Sekretariat soll ausschließlich in den großen Pausen, das Lehrerzimmer nur in der 1. großen Pause aufgesucht werden.

  1. Der Aufenthaltsraum im EG Süd steht außerhalb der Mittagspause nur den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II zur Verfügung. Er ist sauber zu halten.

  1. Vor der ersten Stunde ist das EG Nord geöffnet.

Die Nutzung digitaler Endgeräte (Tablets, Computer, Laptops oder Smartphones[im Flugmodus]) ist je nach Stufe folgendermaßen geregelt:

Unterstufe:

• Hofpausennutzung: Digitale Endgeräte dürfen frei genutzt werden. Es ist darauf zu achten, die Mitmenschen nicht zu stören.

• Nutzung im Haus: Digitale Endgeräte müssen ausgeschaltet sein. Die Lehrkraft kann in begründeten Ausnahmefällen die Nutzung erlauben.

• Digitales Buch/Heft: Die Nutzung von digitalen Endgeräten im Unterricht bedarf der Zustimmung der Lehrkraft.

Mittelstufe:

• Hofpausennutzung: Digitale Endgeräte dürfen frei genutzt werden. Es ist darauf zu achten, die Mitmenschen nicht zu stören.

• Nutzung im Haus: digitale Endgeräte müssen ausgeschaltet sein. Die Lehrkraft kann in begründeten Ausnahmefällen die Nutzung erlauben.

• Digitales Buch/Heft: Das Führen eines digitalen Schulheftes ist grundsätzlich erlaubt. Der jeweilige Fachlehrer kann nach pädagogischem Ermessen die Benutzung untersagen. Das Endgerät ist immer lautlos einzustellen (auch der Vibrationsalarm ist ausgeschaltet). Das private Nutzen sozialer Medien (wie z.B. WhatsApp, Tiktok) ist verboten, da es hier nicht um die o. g. Ziele (persönlichen Lernprozess organisieren und Unterrichtsinhalte verarbeiten) geht.

Oberstufe:

• Hofpausennutzung: Digitale Endgeräte dürfen frei genutzt werden. Es ist darauf zu achten, die Mitmenschen nicht zu stören.

• Nutzung im Haus: Digitale Endgeräte dürfen im Fachunterricht, in den Pausen vor und nach dem Fachunterricht, im jeweiligen Fachunterricht, im Aufenthaltsraum der Sek II sowie in der Bibliothek eigenverantwortlich genutzt werden. Als Vorbild für die jüngeren Schüler ist eine Nutzung im Treppenhaus nicht erlaubt. Der jeweilige Fachlehrer kann nach pädagogischem Ermessen die Benutzung untersagen. Das Endgerät ist immer lautlos einzustellen (auch der Vibrationsalarm ist ausgeschaltet). Das private Nutzen sozialer Medien (wie z.B. WhatsApp, Tiktok) ist im Unterricht verboten, da es hier nicht um die o. g. Ziele (persönlichen Lernprozess organisieren und Unterrichtsinhalte verarbeiten) geht.

• Digitales Buch/Heft: Es dürfen digitale Endgeräte genutzt werden, um den persönlichen Lernprozess zu organisieren und Unterrichtsinhalte zu verarbeiten.

 

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung können im Interesse der Schulgemeinschaft erzieherische und Ordnungsmaßnahmen nach den Bestimmungen der Schulordnung des Bistums Mainz ergriffen werden.

Viernheim, im Mai 2014